Stabile soziale Kontakte sind ein wichtiger Faktor bei der Wiedereingliederung straffälliger Menschen. Für den Gefangenen ist der Besuch während der Haft oft eine willkommene Abwechslung, Trost und eine Brücke zum Leben außerhalb der Anstalt.
Im Folgenden möchten wir Sie über die Besuchszeiten und -modalitäten informieren.
Wichtig: Die Terminvereinbarung erfolgt in der Regel durch den Inhaftierten!
Besuchszeiten
Tag |
Zeiten |
---|---|
Montag bis Freitag |
07:30 Uhr bis 08:30 Uhr 08:45 Uhr bis 09:45 Uhr 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr 11:15 Uhr bis 12:15 Uhr |
Montag und Mittwoch zusätzlich |
13:15 Uhr bis 14:15 Uhr 14:30 Uhr bis 15:30 Uhr 15:45 Uhr bis 16:45 Uhr 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Samstag und Sonntag |
07:30 Uhr bis 08:30 Uhr 08:45 Uhr bis 09:45 Uhr 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr 11:15 Uhr bis 12:15 Uhr 13:15 Uhr bis 14:15 Uhr 14:30 Uhr bis 15:30 Uhr 15:45 Uhr bis 16:45 Uhr 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Gesetzliche Feiertage:
An den gesetzlichen Feiertagen findet die Regelung für den entsprechenden Wochentag Anwendung.
Über eine mögliche Erweiterung aus besonderem Anlass (z.B. Heiligabend) wird durch Aushang in der Anstalt informiert.
Besuchskontingent:
- Gefangene, die über ein Ausgangskontingent verfügen, können wöchentlich an einem Termin Besuch empfangen.
- Gefangene, die nicht ausgangsberechtigt sind, können wöchentlich an zwei Terminen Besuch erhalten.
- Zur besonderen Förderung der Besuche von minderjährigen Kindern der Gefangenen werden - über das Kontingent des Regelbesuchs gemäß § 19 Abs. 2 StVollzG NRW hinaus - zwei weitere Stunden im Monat zugelassen. Diese Besuche werden nicht auf die Regelbesuchszeiten angerechnet.
Alle Gefangenen können sowohl in der Woche als auch am Wochenende sowie an gesetzlichen Feiertagen besucht werden.
Am Wochenende ist nur die einmalige Vergabe eines Besuchstermins möglich.
Besuchsdauer:
Die Besuchsdauer pro Termin beträgt maximal 1,5 Stunden und endet jeweils zu den angegebenen Zeiten des Besuchstermins.
Aufgrund der räumlichen Trennung und der eher geringen Frequenz der Besuche fällt es Kindern und Eltern oft schwer, sich ohne Anlaufphase innerhalb kurzer Zeit wieder aufeinander einzulassen und Vertrauen, Nähe und eine Ebene für Spiel und Kommunikation aufzubauen. Aus diesem Grund soll die Besuchsdauer für die zusätzlichen Besuchszeiten mit Kindern nach Möglichkeit eine Dauer von einer Stunde nicht unterschreiten.
Terminvergabe:
Terminabsprachen mit Besuchern liegen alleine in der Verantwortung des Gefangenen. Sollte ein Termin aus organisatorischen Gründen nicht zustande kommen, nimmt die zuständige Hausbeamtin/der zuständige Hausbeamte in Absprache mit dem Gefangenen mögliche Terminverschiebungen vor.
Für den Besuch von Rechtsanwälten, Verteidigern und Amtspersonen empfiehlt sich eine vorherige telefonische Anmeldung, damit sichergestellt ist, dass der Gefangene an dem Termin anwesend ist.
Besucherzahl:
Pro Besuch werden maximal bis zu 3 Erwachsene empfangen. Die Anzahl der Kinder ist nicht beschränkt. Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr dürfen nur in Begleitung eines erwachsenen Besuchers die Anstalt betreten. Für den Besuch von Gefangenen mit Kindern steht ein kindgerecht eingerichteter Familienbesucherraum zur Verfügung.
Durchführung des Besuchs:
Die Besucher müssen sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen und sich einer Einlasskontrolle unterziehen. Hierdurch kann es zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Bitte berücksichtigen Sie dies bei der Planung Ihrer Besuchszeiten. Der Besuch wird im Gemeinschaftsraum durchgeführt. Dort gilt striktes Rauchverbot. Es findet eine optische Überwachung in unregelmäßigen Zeitabständen statt.
Für Besuche von minderjährigen Kindern von Gefangenen steht ein Familienbesuchsraum mit kinderfreundlicher Atmosphäre zur Verfügung. Das Verwandtschaftsverhältnis ist durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
- Das Einbringen und Betreiben von Mobiltelefonen ist untersagt!
- Das Einbringen und/oder der Konsum von alkoholischen Speisen und Getränken ist verboten!
- Das Einbringen und/oder der Konsum von Drogen ist verboten!
- Briefmarken, Zeitungen, Zeitschriften, Fernseh- und Hörfunkgeräte und Nahrungs- und Genussmittel können den Gefangenen mitgebracht werden. Sie sind den Bediensteten unaufgefordert zur Kontrolle auszuhändigen. Die Übergabe von Fernseh- und Hörfunkgeräten muss der Gefangene rechtzeitig vor der geplanten Aushändigung beantragen.
Der/die Diensthabende ist berechtigt, aus aktuellem Anlass Besuchern den Zutritt zur Anstalt zu verwehren (beispielsweise bei erkennbarem Alkohol- oder Drogeneinfluss) oder den Besuch abzubrechen (beispielsweise bei Störungen in der Besuchsabwicklung, Verstoß gegen Vorschriften etc.).