Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt Moers-Kapellen richtet sich nach dem Vollstreckungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen.
Männer - Offener Vollzug
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Ersatzfreiheitsstrafen (soweit nicht in Unterbrechung von Untersuchungs- oder Abschiebungshaft)
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Freiheitsstrafe (Erst- und Regelvollzug) bis unter 30 Monaten bei Verurteilten, die sich auf freiem Fuß befinden
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Freiheitsstrafe nach Maßgabe besonderer Bestimmungen (Progression)
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Freiheitsstrafe von mehr als 30 Monaten entsprechend dem Ergebnis des Einweisungsverfahrens
Im Einzelfall ist eine Abweichung vom Vollstreckungsplan möglich.
Die Zuständigkeit endet, wenn festgestellt wird, dass ein Gefangener für die Unterbringung im offenen Vollzug nicht geeignet ist und in die zuständige geschlossene Justizvollzugsanstalt verlegt wird.